§ 1 Zweck und Aufgabe
Zweck des Verbandes ist ein Berufsinteressenverband mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und folgenden Aufgaben:
- Pflege und Förderung des Berufsstandes sowie Wahrnehmung der beruflichen Mitgliederinteressen.
- Herstellung von Verbindungen, Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit allen infrage kommenden Dachorganisationen, artverwandten Verbänden und Fachgruppen, Behörden und sonstigen Stellen sowie zu Gewerkschaften.
- Förderung einer einheitlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des sozialen Zusammenhaltes der Mitglieder.
Die Tätigkeit des Verbandes ist ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 2 Name und Sitz des Fachverbandes
- Der Verband führt in der Rechtsform des eingetragenen Vereins den Namen: „Berufsverband der Hygieneinspektoren Berlin-Brandenburg e.V. (BHBB e.V.)“
- Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Fachverbandes kann jede Person werden, die als Gesundheitsaufseher/in, Hygieneinspektor/in oder Hygieneingenieur/in tätig ist oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet.
- Mitglieder können auch Personen und Personenvereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung eine Förderung des Verbandszwecks erwarten lässt. Diese Personen oder Personenvereinigungen tragen den Status einer Fördermitgliedschaft.
- Über den Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung), in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung die Mitgliederversammlung.
- Bei Eintritt in den Ruhestand oder Ausscheiden aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst besteht die Mitgliedschaft fort.
- Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden kann,
- Tod bzw. Erlöschen einer Personenvereinigung.
- Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es:
- Vor Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
- die ihm aufgrund der Satzung und Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Berufsverbandes oder die Berufsehre schädigt,
- Beitragsrückstände für zwei Kalenderjahre zulässt.
- Vor Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
- Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
- Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 5 Organe des Berufsverbandes
Organe des Berufsverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionskommission.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Berufsverbandes erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Mehrheitsbeschluss ist für Mitglieder bindend. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollanten der Mitgliederversammlung.
Vertreter des Bundesverbandes und anderer Landesbehörden sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat:
- Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Revisionskommission,
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- Beschlussfassung über Veränderung oder Auflösung sowie über alle Grundsatzfragen und Anträge,
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Revisionskommission und Entlastung des Vorstandes.
- Bei Beschlussfassung über Satzung und/oder Satzungsänderungen sowie bei Beschlussfassung über die Auflösung des Berufsverbandes ist die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit bis zu vier Beisitzer benennen. Die Benennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Beisitzer sind in Vorstandssitzungen stimmberechtigt und an der internen Willensbildung beteiligt. Sie gehören jedoch nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an.
Beisitzer sind berechtigt, den Berufsverband nach außen zu vertreten, soweit ihnen durch Vorstandsbeschluss entsprechende Aufgaben oder Beauftragungen übertragen wurden.
Eine eigenständige Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB besteht nicht.
- Die Amtszeit der Beisitzer endet mit der Amtszeit des Vorstandes oder durch Abberufung durch Vorstandsbeschluss.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Einberufung sowie Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse im Auftrag des Vorstandes und führt ein Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben.
§ 8 Aufgaben der Revisionskommission
- Zur Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer als Revisionskommission zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Revisoren vollziehen die jährliche Kassenprüfung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Es wird eine Aufnahmegebühr von 10,00 € erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung für mindestens ein Rechnungsjahr festgelegt.
- Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig (spätestens bis zum 30. April des Jahres).
§ 10 Auslagen
- Die dem Berufsverband zur Verfügung stehenden Mittel dienen ausschließlich der Erfüllung des Verbandszweckes.
- Aus Tätigkeiten im Rahmen des Verbandszwecks entstehende Auslagen können vom Berufsverband durch Beschluss des Vorstandes ganz oder anteilig erstattet werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Im Fall der Auflösung des Verbandes soll das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zufließen.
- Die in der Satzung gewählte männliche Form ist aus sprachlicher Vereinfachung erfolgt. Sie bezieht sich auf Kolleginnen und Kollegen in gleicher Weise.
- Der Berliner Verband legt auf die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband (BAG GA/HI) großen Wert. Form, Inhalt und Beitrag an die BAG legt der Verband entsprechend der Satzung des BAG fest.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg in Kraft.
Letzte Änderung am 11.02.2026